Satzung
Verband Baden-Württembergischer Bürgermeister und Bürgermeisterinnen e.V.
Eingetragen beim Registergericht Stuttgart VR 3926
Stand 06.12.2024, Mitgliederversammlung in Lauffen am Neckar
(Änderung der Satzung vom 07.12.1979 mit Nachtrag vom 26.03.1982, 12.04.2010 und 01.07.2022)
§ 1 Name, Sitz
1) Die Bürgermeister, Bürgermeisterinnen und Beigeordneten in Baden-Württemberg bilden einen Verein mit dem Namen Verband Baden-Württembergischer Bürgermeister und Bürgermeisterinnen e.V.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Aufgabe
1) Der Verband nimmt die berufsständischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, kulturellen und sozialen Belange seiner Mitglieder wahr. Ihm obliegt ferner die Förderung und Beratung der Mitglieder.
2) Der Verband vertritt die allgemeinen Interessen seiner Mitglieder bei Gesetzgebung, Regierung, Verwaltung und anderen Institutionen.
3) Der Verband ist parteipolitisch ungebunden.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Als Mitglied kann dem Verband jeder (Ober-) Bürgermeister und jede (Ober-) Bürgermeisterin sowie jeder und jede Beigeordnete im Sinne der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg angehören. Dies gilt ebenso für ehemalige Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sowie Beigeordnete.
2) Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedern und Personen, die sich um den Berufstand besonders verdient gemacht haben, auf Antrag des Verbandsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
Durch den Beitritt verpflichtet sich das Mitglied
a) die Bestrebungen des Verbandes nach besten Kräften zu unterstützen und an den Versammlungen teilzunehmen,
b) die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1) Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem/der Vorsitzenden des Kreisverbandes zu erklären. Die Verbandszugehörigkeit soll jedem Mitglied mit der Übersendung einer Fertigung der Satzung schriftlich bestätigt werden.
2) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod
b) durch Austritt, der auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden des Kreisverbandes möglich ist.
§ 6 Ausschluss
Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn es den Interessen des Verbandes entgegenwirkt oder wenn sein Verhalten das Ansehen des Verbandes oder des Berufsstandes schädigt, oder wenn es die Zahlung des Mitgliedbeitrages verweigert. Gegen den Ausschluss kann der Verbandsausschuss angerufen werden, der endgültig entscheidet.
§ 7 Kreisverbände
1) Die Mitglieder schließen sich innerhalb des Landesverbands zu 35 Kreisverbänden analog der 35 Landkreise in Baden-Württemberg zusammen. Diese werden als rechtlich unselbstständige Vereinigungen unter der Organisation des Landesverbands geführt.
2) Die Kreisverbände sollen in der Regel im zweijährigen Turnus als Mitgliederversammlung zusammenkommen. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand für die Dauer von 4 Jahren, der mindestens aus 4 Mitgliedern bestehen soll: Vorsitzende/r, Stellvertretende/r Vorsitzende/r, Kassier und Schriftführer/in. Es können bis zu vier Mitglieder als Beisitzer/in bestellt werden. Außerdem sind mindestens zwei Kassenprüfer/innen zu bestellen.
3) Die Kreisverbände führen eine eigene Kasse, die durch einen Jahresabschluss mit Bericht der Kassenprüfer gegenüber dem Landesverband dokumentiert wird.
4) Die Kreisverbände haben die alleinige Verfügungsberechtigung über Bankkonten, welche vom Landesverband als Kontoinhaber geführt werden.
5) Der Antrag auf Kontoeröffnung ist nach Anforderung der jeweiligen Bank vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landesverbands zu unterzeichnen.
6) Die Kreisverbände führen einen jährlich fälligen Mitgliederbeitrag für ihre aktiven und passiven Mitglieder an den Landesverband ab. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge obliegt gemäß § 10, 2b.) der Festlegung durch den Verbandsausschuss.
7) Die Kreisverbände sind ermächtigt, von ihren Mitgliedern einen eigenen Beitrag zu erheben. Dessen Höhe legt die Mitgliederversammlung des Kreisverbands selbstständig fest.
§ 8 Organe
1) Die Organe des Verbandes sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Verbandsausschuss
c) das Präsidium
2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3) Wahlen finden geheim statt, wenn einer offenen Abstimmung widersprochen wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
b) Entgegennahme von Jahresberichten und Rechnungslegung sowie Entlastung der Organe,
c) Änderung der Satzung,
d) alle Angelegenheiten, die Verbandausschuss oder Präsidium wegen ihrer Bedeutung an die Mitgliederversammlung verweisen,
e) Anträge, die von Mitgliedern oder von Kreisverbänden an die Mitgliederversammlung gerichtet werden,
f) Auflösung des Verbandes.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Präsidenten/von der Präsidentin oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.
3) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt oder wenn mindestens 5 Kreisverbände dies unter Angabe der Gründe verlangen.
4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher an die Mitglieder ergehen und mit einer Tagesordnung versehen sein.
6) Anträge können von der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn sie mindestens eine Woche vorher beim Präsidium schriftlich gestellt und begründet sind. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Anträgen trifft das Präsidium.
§ 10 Verbandsausschuss
1) Der Verbandsausschuss besteht aus
a) dem Präsidium und
b) den Vorsitzenden der Kreisverbände, bzw. deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen.
2) Der Verbandsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Präsidiums fallen.
Dazu zählen insbesondere
a) die Feststellung des Haushaltsplanes
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Der Verbandsausschuss ist über die Arbeit des Präsidiums auf dem Laufenden zu halten.
3) Der Verbandsausschuss kann Aufgaben an das Präsidium übertragen.
4) Der Verbandsausschuss wird durch den Präsidenten/die Präsidentin jährlich mindestens einmal einberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies das Präsidium oder ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses verlangen.
5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
§ 11 Präsidium
1) Das Präsidium besteht aus
a) dem Präsidenten/der Präsidentin des Verbandes
b) dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin
c) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
d) dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin
e) bis zu vier weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen
2) Die Mitglieder des Präsidiums werden jeweils auf vier Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3) Das Präsidium leitet den Verband. Es führt die laufenden Geschäfte und erfüllt die ihm übertragenden Aufgaben.
4) Das Präsidium wird durch den Präsidenten/die Präsidentin nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einberufen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
5) Der Präsident/die Präsidentin – im Verhinderungsfalle der Vizepräsident – vertritt den Verband und leitet die Versammlung der Organe. Vorstand im Sinne von 26 BGB sind der Präsident/die Präsidentiin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin, je allein.
§ 12 Wirtschaftsführung
1) Der Verband erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
2) Die Kassengeschäfte sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen.
3) Die Mitglieder des Verbandsausschusses und des Präsidiums erhalten Auslagenersatz nach den durch den Verbandsausschuss zu beschließenden Richtlinien.
§ 13 Auflösung
1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die beabsichtigte Auflösung einberufen ist. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
2) Im Auflösungsbeschluss ist über die Verwendung des vorhandenen Vermögens zu bestimmen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung am 06.12.2024 in Lauffen am Neckar in Kraft.